Easy-Führerschein - Einfach und simpel erklärt


Begleitendes Fahren ab 17
Aufgrund der hohen Unfallzahl, der Gruppe der 18 bis 24 Jährigen, entschied man sich im Jahre 2004 in Deutschland dazu das Modell „Begleitendes Fahren ab 17“ einzuführen. Modelle aus anderen Ländern haben gezeigt dass sich die Fahrsicherheit deutlich erhöht und dass Unfallzahlen sogar um bis zu 40% zurück gingen.

Mit dem Fahrunterricht dürfen die jungen Führerscheinanwärter bereits mit 16 ½ Jahren starten. Direkt bei der Abgabe des Antrages beim Straßenverkehrsamt müssen auch schon die Begleitpersonen feststehen. Die Fahrprüfung darf frühestens einen Monat vor erreichen des 17ten Geburtstages erfolgen. Allerdings wird die Prüfbescheinigung dann erst mit erreichen des Geburtstages ausgehändigt. Sobald dann das Jahr vergangen ist und der Proband 18 wird, hat er 3 Monate Zeit die Prüfbescheinigung beim Straßenverkehrsamt gegen den Führerschein einzutauschen.


Die Begleitperson
Wie der Name des Modells schon aussagt bekommt der Führerscheinneuling Hilfestellungen, von vorher festgelegten Personen aus seinem persönlichem Umfeld. Diese Begleitpersonen müssen folgende Erfordernisse erfüllen:

  • min. 30 Jahre alt sein
  • seit min. 5 Jahren einen PKW Führerschein besitzen
  • dürfen max. 3 Punkte beim Verkehrszentralregister in Flensburg vorweisen



Einschränkungen
Beim Begleitendem Fahren erhält der Proband keinen Führerschein sondern nur eine Prüfbescheinigung, welche somit auch anderen Einschränkungen unterliegt.

Im Gegensatz zur Klasse B dürfen Fahrer des Begleitenden-Fahren-Modells keinen Alkohol zu sich nehmen. Es gilt für den Fahrer die Null-Promille Grenze. Zwar sollte die Begleitperson nach Möglichkeit auch keinen Alkohol zu sich genommen haben, aber sie darf einen Alkoholgehalt von 0,49 Promille vorweisen.

Mit der Prüfbescheinigung darf nur innerhalb Deutschlands gefahren werden. Im Ausland besitzt diese keine Gültigkeit.

Einer der Begleitpersonen muss bei jeder Fahrt anwesend sein. Die Anzahl der begleitenden Personen ist nicht beschränkt. Ohne diese Begleitpersonen darf allerdings keine Fahrt durchgeführt werden. Weder allein noch mit Begleitern, die nicht in seiner eigenen Prüfbescheinigung eingetragenen sind.

Die Versicherung des Fahrzeugshalters muss davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Wagen für Begleitendes Fahren genutzt wird.

Design: Gabis Wordpress-Templates Absinth Shop